Förderung eines gesamtheitlichen Sanierungskonzeptes

Mit Inkrafttreten der Novelle zur Sanierungsverordnung 2008 am 1.5.2021 wird die Erstellung eines schlüssigen Sanierungskonzeptes für thermisch-energetische Maßnahmen gefördert
Der Einstieg in die erfolgreiche Sanierung ihres Wohnhauses ist eng mit einer professionellen Projektplanung verbunden. Der Wunsch nach mehr Wohnqualität, das Potential für Energieeinsparung, Möglichkeiten für einen Dachgeschoßausbau und letztendlich der Zustand der Bausubstanz – all das sind Aspekte, die es bei einer Sanierung zu berücksichtigen gilt. Um diese essentiellen Vorbereitungen zu unterstützen, hat sich die Stadt Wien entschieden die Erstellung eines umfassenden Sanierungskonzeptes zu fördern. Wichtig dabei ist: das Maßnahmenpaket muss thermisch-energetische Verbesserungen beinhalten mit dem Ziel der Erfüllung der Anforderungen an die „größere Renovierung“ der aktuellen OIB Richtlinie 6. Hier erfahren Sie mehr dazu:


WER ERSTELLT DAS SANIERUNGSKONZEPT?
• Für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes samt der dafür notwendigen Beilagen sind ZiviltechnikerInnen, BaumeisterInnen und technische Büros der entsprechenden Fachrichtungen zugelassen.


WELCHE MAßNAHMEN WERDEN IM SANIERUNGSKONZEPT UNTERSUCHT UND GEPRÜFT?
• Dämmung der Fassade(n)
• Erneuerung bzw. energietechnische Verbesserung der Fenster
• Dämmung der obersten Geschoßdecke und der Kellerdecke
• Erneuerung oder Verbesserung des Heiz- und Warmwasser-aufbereitungssystems (unter Berücksichtigung der technischen und rechtlichen Möglichkeiten und Erfordernissen)
• Umstellung des Energieträgers für Heiz- und Warmwasseraufbereitung in Richtung hocheffizienter alternativer Energiesysteme
• Prüfung des Potenzials für die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie (insbesondere Photovoltaik, Solarthermie und Erdwärme)


WELCHE WEITEREN MÖGLICHEN ZIELE UND MAßNAHMEN WERDEN EBENFALLS GEPRÜFT?
• Potenzial eines Dachgeschoßausbaus oder eines Zubaus zur Schaffung neuer Wohnungen
• Maßnahmen für mehr Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
• Maßnahmen zur Erhöhung des Wohnkomforts (z.B. Balkonzubauten)


WELCHE FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN GIBT ES?
• Es handelt sich um ein Wohngebäude, bei dem die Baubewilligung mindestens 20 Jahre zurückliegt
• Für Einfamilienhäuser und Kleingartenwohnhäuser ist das dringende Wohnbedürfnis nachzuweisen (d.h. es muss eine Hauptwohnsitzmeldung vorliegen)
• Mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche des Gebäudes muss nach Sanierung Wohnzwecken dienen
• Für leerstehende Gebäude kann die Förderung nicht in Anspruch genommen werden


WAS WIRD GEFÖRDERT UND WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG?
Gefördert wird der Kostenaufwand für die Vor-Ort-Besichtigung, die Beratungsleistung und die Erstellung des Sanierungskonzeptes.
Förderhöhen:
• Die Förderung umfasst maximal die Hälfte der nachgewiesenen und angemessenen Kosten.
• Einfamilien-, Kleingartenwohn- und Reihenhäuser: bis zu 1.000 Euro
• Zweifamilienhäuser: bis zu 1.500 Euro
• Gebäude ab drei Wohneinheiten: bis zu 5.000 Euro
• Sollte im Anschluss eine geförderte Sanierung umgesetzt werden, wird bei Gebäuden ab drei Wohneinheiten die bereits gewährte Förderung für das Sanierungskonzept auf die Sanierungsförderung angerechnet.


WER KANN DEN ANTRAG STELLEN?
• LiegenschaftseigentümerInnen
• WohnungseigentümerInnen bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften
• Bevollmächtigte Hausverwaltungen
• Bauberechtigte
• Bevollmächtigte VertreterInnen
• VerwalterInnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
• PächterInnen und UnterpächterInnen
• Unternehmen, die im Auftrag der Antragsberechtigten ein Sanierungskonzept erstellen

HINWEIS MEHRWERTSTEUER:
Antragsteller*innen mit Vorsteuerabzugsberechtigung können den Nettobetrag des Kostenaufwands geltend machen, ansonsten ist der Bruttobetrag einzureichen.


WELCHE UNTERLAGEN BRAUCHE ICH FÜR DEN ONLINEANTRAG?
• Bei Einfamilienhäusern und Kleingartenwohnhäusern - Nachweis des Hauptwohnsitzes (Meldezettel)
• Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
• Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Firmenbuch, dem zentralen Vereinsregister (ZVR), dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) oder dem Unternehmensregister (UR)
• Im Falle einer Vertretung: Vollmacht(en)
• Aktueller Grundbuchsauszug, Baurechtsvertrag oder Pachtvertrag
• Sanierungskonzept + Energieausweis (Bestand/Sanierung)
• WUKSEA: Registrierungsbestätigung bzw. Bestätigung über den Eintrag des Bestandsenergieausweises in die Datenbank
• Originalrechnungen und –zahlungsbelege über das Sanierungskonzept


WO STELLE ICH DEN ANTRAG?
Der Antrag kann ausschließlich online bei der Magistratsabteilung 50 - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten gestellt werden. Die oben angeführten Unterlagen können im Zuge des Onlineantrages hochgeladen werden unter:


Für Kleingartenwohnhäuser und Ein- und Zweifamilienhäuser:
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/wohnungsverbesserung/sanierungskonzept-eigenheim.html


Für Mehrfamilienwohnhäuser:
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/wohnungsverbesserung/sanierungskonzept-mehrfamilienwohnhaus.html


Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung!
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie der MA 50 - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten:


https://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbaufoerderung/ahs-info/pdf/sanierungskonzept.pdf


WO KANN ICH MICH BERATEN LASSEN?
Das Team der Hauskunft steht für ein kostenloses Beratungsgespräch zur Verfügung. Über eine Hotline können Termine und Kontakte zu den Experten vereinbart werden. Aus Gründen der Sicherheit im Umgang mit Covid 19 können persönliche Gespräche nur mit Terminvereinbarung erfolgen.


Hotline t: +43 1 402 84 00

Mo bis Do 9:00–15:00 Uhr und Fr 9:00–12:00 Uhr

Kostenlose Beratung (nur nach Voranmeldung):
Stadiongasse 10, 1010 Wien e: office@hauskunft-wien.at


WO FINDE ICH EINE/N PARTNER*IN FÜR DAS GEFÖRDERTE SANIERUNGSKONZEPT?
https://www.qualitätsplattform-sanierungspartner.wien/planungen/